Hinweise zur

Unfallmeldung

 

Wann bin ich unfallversichert?
Wer sich bei einem Sportunfall verletzt, bekommt die Schäden von der Unfallversicherung ersetzt. Diese zahlt die Heilungskosten, bei Spitalaufenthalten genauso wie in der Reha. Automatisch und auch in der Freizeit über den Arbeitgeber unfallversichert sind Angestellte, die pro Woche mindestens acht Stunden arbeiten. Teilzeitangestellte mit weniger als acht Stunden wöchentlicher Arbeitszeit sind nur gegen Berufsunfälle versichert, wobei der Arbeitsweg dazu gehört. Automatisch bei der Suva gegen Unfall versichert sind Arbeitslose, welche ein Arbeitslosentaggeld beziehen. Die Anmeldung erfolgt hier über das zuständige Regionale Arbeitsvermittlung (RAV).

Informationen zur Unfallmeldung 
Zur Vereinfachung der Unfallmeldung erhalten Sie von uns ein Formular. Bitte melden Sie Ihren Unfall ohne Verzögerung Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Unfallkasse und geben Dr. med. René Engelmann, Medical Expert AG, Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich, als behandelnden Arzt an. Schildern Sie dabei den genauen Unfallzeitpunkt und Unfallort. Beschreiben Sie bitte den Unfallhergang möglichst präzise, wobei die Unfalldefinition erfüllt sein muss. Ihr Arbeitgeber macht mit Ihren Angaben eine Unfallmeldung an die firmeneigene Unfallversicherung. Je schneller Sie Ihren Unfall melden, desto früher erhalten Sie die Leistungszusage. Sind Ihre aktuellen Beschwerden auf einen früheren Unfall rückführbar, melden Sie bitte bei Ihrem Arbeitgeber einen Rückfall. 

Wichtige Angaben zum Unfall
Um eine unkomplizierte Kommunikation und Rechnungsstellung mit Ihrer Unfallversicherung zu gewährleisten, bitten wir Sie uns die Angaben telefonisch, per Fax, per Mail oder per Rücksendung unseres Formulars per Post zu übermitteln: 
• Adresse der Unfallversicherung 
• Unfall-Nummer 
• Unfall-Datum 

Wie ist ein Unfall definiert? 
Die Unfallversicherung übernimmt nur Fälle, welche gemäss der rechtlichen Definition als Unfall gelten. Diese erwähnte Definition findet sich in Artikel 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und lautet: „Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat“. Als Unfälle gelten auch unfallähnliche Körperschäden, wie z.B. Verrenkungen oder Muskelrisse sowie Berufskrankheiten. 

Rückfall oder Spätfolge?
Als Rückfall bezeichnet man eine vermeintlich geheilte Verletzung, die wieder aufflackert, so dass es zu Behandlungen oder Arbeitsausfällen kommt. Als Spätfolgen ist hingegen ein Leiden zu bezeichnen, welches sich im Verlauf eines längeren Unfallverlaufes ergibt. In beiden Fällen, ist die Unfallversicherung zuständig sofern ein sogn. Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Leiden besteht, also, wenn klar gesagt werden kann, dass dies direkte Folgen des Unfalls darstellen. 

Rückforderung im Haftpflichtfall
Oft bezahlt Ihre Krankenversicherung für medizinische Behandlungen von Versicherten, welche durch eine Drittperson verursacht worden sind, z.B. bei Ski- oder Verkehrsunfällen. Für diese Schäden muss die Haftpflichtversicherung des Verursachers aufkommen. Deshalb sollte Ihre Krankenversicherung insbesondere über diese Fälle informiert werden, damit sie abklären kann, ob die Behandlungskosten zurückgefordert werden können (Regress). Bei Unfällen in öffentlichen Verkehrsmitteln, wie z.B. Bus, Tram oder Zug muss der Versicherte umgehend beim zuständigen Verkehrsbetrieb ein Unfallprotokoll ausfüllen lassen. Bei erfolgreichem Regress kann der Versicherte die eigene Franchise und den Selbstbehalt, die in der Krankenversicherung bezahlt werden muss, von der Haftpflichtversicherung zurückfordern.

Extremsportarten 
Wer ein sogenanntes «Wagnis» eingeht, wie es im Unfallversicherungsgesetz heisst, muss damit rechnen, dass die Versicherung ihre Leistung bei einem Sportunfall um 50 Prozent kürzt oder sogar komplett verweigert. Bei Invalidität droht eine Kürzung der Rente. Die Begründung der Versicherer: Extremsportler gehen bewusst ein hohes Risiko ein. 

Risiko-Sportarten sind 
Boxwettkämpfe, Motocross-Rennen, Downhill-Rennen mit dem Mountainbike, Tauchen bei einer Tiefe von mehr als 40 Meter,  Bungeejumping, Wrestling, Kampfsport mit Vollkontakt, Klettern, Bergsteigen, Gleitschirmfliegen, Kanufahren und Hochseesegeln. In diesen Fällen sollten Sie Rücksprache mit seiner Versicherung halten. Möglicherweise erweitert Ihre Versicherung für einen Prämienaufschlag den Schutz oder bietet Ihnen eine Zusatzversicherung an.